Bei einer Stiftung handelt es sich um eine eigenständige Vermögensmasse. Dieses Vermögen wird auf Dauer angelegt und nur die Erträge (Zinsen, Mieten etc.) werden zur Erfüllung des Stiftungszweckes eingesetzt. So bleibt das Stiftungskapital dauerhaft erhalten und stellt damit die Erfüllung des Stiftungszweckes sicher. Die Stadtsparkasse Rahden hat die „Stiftung „Standort: hier“ der Stadtsparkasse Rahden“ zur Förderung sozialer und kultureller Zwecke für das Gebiet der Stadt Rahden ins Leben gerufen und wird diese in den nächsten Jahren mit einem angemessenen Stiftungskapital ausstatten. Es sollen insbesondere Finanz- und Sachmittel für die folgenden Fördermaßnahmen und Förderprojekte zur Verfügung gestellt werden:
Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. |
Sie sind an der ,,Stiftung ,,Standort: hier“ der Stadtsparkasse Rahden“ interessiert, möchten weitere Informationen oder sogar Zustifter oder Zuwender werden ?
Für erste Anfragen stehen Ihnen unsere Vorstandsmitglieder Nico Clasing und Günter Meyer
gerne zur Verfügung:
Telefon: 05771 / 972 - 122
FAX: 05771 / 972 - 223
Selbstverständlich können Sie Ihre Anfragen auch schriftlich an uns richten:
Stadtsparkasse Rahden
„Stiftung ,,Standort: hier" der Stadtsparkasse Rahden“
Gerichtsstraße 1
32369 Rahden
oder senden Sie uns einfach eine E-mail: info@ssk-rahden.de
Bitte beachten Sie bei Ihrem Antrag folgende Punkte:
Stellen Sie Ihren Antrag gleich hier online oder laden Sie sich über den Button "Download" das Formular zum ausfüllen herunter.
Zur Erfüllung des Stiftungszweckes besitzt die Stiftung zwei Organe.
Die Organe der Stiftung sind der Beirat und der Vorstand.
a) Beirat
Zusammensetzung:
Aufgabe:
Festlegung der Richtlinien der Stiftungsarbeit und Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes.
b) Vorstand
Zusammensetzung:
Aufgabe:
Vertretung der Stiftung in allen Angelegenheiten und Verwaltung des Stiftungsvermögens.
Aufgrund der rechtlichen Vorschriften scheuen viele Mitbürgerinnen und Mitbürger den Aufwand zur Gründung einer eigenen Stiftung, obwohl sie bereit sind, private Vermögenswerte für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung zu stellen.
Hier bietet sich jetzt die Möglichkeit der Zustiftung. Zustiftungen sind sowohl von Privatpersonen als auch von Unternehmen möglich. Den Zeitpunkt der Zustiftung bestimmen Sie selbst. Dieses kann zu Lebzeiten geschehen, aber auch im Rahmen Ihres letzten Willens.
Mit Ihrer Zustiftung erhöht sich das Stiftungskapital und damit die Erträge, die dauerhaft zur Erfüllung des Stiftungszwecks eingesetzt werden können. Bei Zustiftungen von 10.000,-- EUR und mehr haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, ein konkretes Projekt zu benennen.
Sie können so in Ihrer Region dauerhaft Gutes tun.
Eine weitere Möglichkeit, auch mit geringeren Beträgen gemeinnützige Zwecke zu fördern, ist die Zuwendung. Im Gegensatz zur Zustiftung wird bei der Zuwendung Ihr Kapital nicht dauerhaft angelegt.
Anlaß für die Zuwendung könnte z. B. ein "runder" Geburtstag sein. Die Zuwendung wird einmalig zur Förderung eines satzungsgemäßen Zweckes gemäß Ihren Weisungen bzw. auf Vorschlag des Beirates verwendet.
Als Zuwender ist es Ihnen möglich, mit einem kleineren Betrag einmalig eine größere Förderwirkung zu erzielen. Zuwendungen können nur in Barwerten erfolgen.
Zustiftungen und/oder Zuwendungen im Rahmen der Stiftung sind als Sonderausgaben bis insgesamt 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte abzugsfähig. Dies gilt allerdings nur für Zuwendungen/Zustiftungen, die Sie zu Lebzeiten leisten. Zuwendungen/Zustiftungen im Rahmen des letzen Willens sind weder beim Erblasser noch bei den Erben steuerbegünstigt.
Da Sie im Regelfall während der Berufstätigkeit Ihr höchstes Einkommen erzielen, wird es aus steuerlicher Sicht sinnvoll sein, eine Zustiftung bzw. Zuwendung zu Lebzeiten und nicht erst im Rahmen Ihres letzten Willens zu treffen.